Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - wichtige Informationen zur Novelle des §14a
Die Zahl der Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen sowie Photovoltaik (PV) und Batteriespeichersysteme wird aufgrund der Ziele der Energiewende weiter ansteigen. Diese Anlagen werden das Netz stärker belasten als herkömmliche Verbraucher (z.B. Waschmaschine). Um die Netzstabilität sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur die Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ab dem 1. Januar 2024 festgelegt. Die Beschlüsse zum Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes – kurz EnWG – zielen darauf ab, steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit Verteilnetzbetreiber die Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können. So können die Stadtwerke Saarbrücken Netz als Netzbetreiber rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren und die zuverlässige Versorgung mit Strom sicherstellen.
Die Regelung sieht aber auch vor, dass der Anschluss von Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigert werden und vereinfacht und beschleunigt wird. Die Nutzer profitieren gleichzeitig von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen die Betreiber solcher Anlagen die netzorientierte Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei hoher Netzbelastung akzeptieren.
§14a EnWG (Quelle Gesetze im Internet)
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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen und wann sind diese steuerungspflichtig?
- Private Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Diese Verbrauchseinrichtungen sind steuerpflichtig bei:
- Inbetriebnahme ab dem 1.1.2024
- Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW
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Was bedeutet Steuerung durch den Netzbetreiber?
Der Netzbetreiber hat das Recht und die technische Möglichkeit, mittels eingebauter Mess- und Steuertechnik (intelligentes Messsystem und Steuerbox/Energiemanagementsystem) die netzwirksame Leistung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder des Netzanschlusses vorübergehend zu begrenzen („dimmen“). Die Begrenzung wird immer vorübergehend sein und nur in Fällen, in denen eine Überlastung des Netzes droht. Dabei wird immer eine Mindestleistung von 4,2 kW für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen garantiert. So ist garantiert, dass Wärmepumpen sowie Klimaanlagen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiter betrieben werden und der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen zur Verfügung steht. Der normale Haushaltsverbrauch (Beispiele für Stromverbraucher: Trockner, Waschmaschine, Herd) ist von dieser Regelung nicht betroffen.
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Welche Arten der Steuerungen gibt es?
- Direktsteuerung
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) wird mittels Steuerbox direkt angesteuert. Die Leistung wird im Fall des Steuerbefehls je SteuVE auf 4,2 kW reduziert.
- Energiemanagementsystem
Der Steuerbefehl zur Leistungsreduzierung wird an das Energiemanagementsystem (EMS) gesendet. Das EMS reduziert dann die Leistung der SteuVE bis hin zur Mindestleistung auf 4,2 kW. Bei mehreren angeschlossenen SteuVE hinter dem EMS kann dieses zudem die Mindestleistungen intelligenter und bedarfsgerechter zwischen den Verbrauchern verteilen.
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Was sind „reduzierte Netzentgelte“?
Netzentgelte decken die Kosten, die Verteilernetzbetreiber für Investitionen, Betrieb und Instandhaltung ihrer Netze entstehen. Sie werden vom Stromlieferanten gezahlt und gehen in die Verbrauchsrechnung des Kunden ein.
Betreiber einer SteuVE erhalten eine Reduktion des für sie maßgeblichen Netzentgeltes in Form einer pauschalen Gutschrift oder eines Rabattes auf den Arbeitspreis. Drei Optionen stehen zur Wahl:
- Modul 1 (Standardmodul):
- Netzbetreiberindividueller pauschaler Abschlag pro Jahr
- Pauschaler Abschlag = 80 € + Stabilitätsprämie
- Ein gemeinsamer Zähler für Haushalt und SteuVE
- Modul 2 (Alternativmodul):
- Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %
- Separater Zähler pro SteuVE
- Modul 3 (Anreizmodul):
- Ab 01.01.2025
- Zeitvariables Netzentgelt mit 3 Tarifstufen
- Nur in Kombination mit Modul 1 möglich
Standardmäßig kommt Modul 1 zur Anwendung. Auf Wunsch des Anlagenbetreibers kann aktuell alternativ Modul 2 gewählt werden.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt über den Lieferanten und ist von diesem gesondert auszuweisen.
- Modul 1 (Standardmodul):
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Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von SteuVE mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024. Falls bereits vor dem Jahreswechsel beispielsweise eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt alles wie gehabt. Diese Betreiber müssen nicht aktiv werden.
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Wie melde ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Melden Sie uns die SteuVE vorzugsweise über unser Netzanschlussportal. Das Portal erreichen Sie über:
Dort werden Sie durch die einzelnen Punkte der Anmeldung geführt.
Alternativ können Sie uns eine E-Mail an steuerbare.verbrauchseinrichtung@sw-sb.de möglichst mit dem Betreff „Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a“ und den nachfolgenden Informationen:
- Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) an der die steuerbare Verbrauchseinrichtung verbaut ist
- Betreiber
- Name
- Adresse
- E-Mailadresse
- Telefonnummer
- Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
- Wärmepumpe
- Stromspeicher
- Klimaanlage
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E Fahrzeuge
- Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen pro Einrichtungsart
- Zählernummer
- Jeweilige Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
- Netzentgeltvariante:
- Modul 1 (Standardmodul)
- Modul 2 (Alternativmodul)
- Modul 3 (Anreizmodul) (ab 01.01.2025)
- Art der Steuerung
- Direktansteuerung
- Energiemanagementsystem
- Daten zum Errichter
- Firmennamen
- Ansprechpartner
- Emailadresse
- Telefonnummer
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Wie können Sie uns bei Rückfragen erreichen?
Bei Rückfragen lassen Sie uns bitte eine Mail an hausanschluss@sw-sb.de zukommen.
Häufig gestellte Fragen
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Was muss ich bei einer bestehenden Anlage beachten?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, welche vor dem 1.1.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind und nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, besitzen Bestandsschutz und dürfen wie bisher betrieben werden.
Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue Modell reduzierter Netzentgelte überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
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Kann ich in die neuen Regelungen des § 14a EnWG wechseln?
Ein Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ist jederzeit möglich. Senden Sie uns eine E-Mail an hausanschluss@sw-sb.de.
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Warum ist die Anmeldung einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG erforderlich?
Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle SteuVE wie Ladeeinrichtungen/Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Batteriespeicher mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können.
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Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betrieben werden kann?
Es muss ein intelligentes Messystem (iMS) vorhanden sein oder eingebaut werden. Um SteuVE dimmen zu können, wird eine mit dem iMS eine kompatible Steuerbox oder ein kompatibles EMS benötigt. Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
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Welche Vorteile bringen mir die Neuregelungen des § 14a?
- Schnellerer Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchern
- Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem
- Reduziertes Netzentgelt
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Welche Übergangsregelungen gibt es?
- Verbraucher
Siehe erste Frage "Was muss ich bei einer bestehenden Anlage beachten"
- Netzbetreiber
Die netzorientierte Steuerung anhand von Echtzeitdaten (Steuerung durch den Netzbetreiber) wird bis spätestens zum 01.01.2029 verpflichtend. Im Falle einer Steuerung vor dem 01.01.2029 muss innerhalb von 24 Monaten auf das Zielmodell der netzorientierten Steuerung umgestellt werden.
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Was muss dokumentiert werden?
Verbraucher
- Dokumentation der Steuerhandlung
Netzbetreiber
- Dokumentation der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Netzbereich
- Dokumentation der Steuerhandlung
- Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzbereichs
Weitere FAQ zum Thema finden Sie unter folgendem Link:
Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen