FAQ - Kundenmanagement
Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Stromzählern
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Warum wird mein Stromzähler gewechselt?
Der Bund hat das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ beschlossen. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung steigt kontinuierlich an. Immer mehr Stromverbraucher sind zugleich auch Produzenten, was dazu führt, dass Stromerzeugung, Verbrauch und Stromnetze miteinander verknüpft werden müssen, um das Stromnetz stabil zu halten.
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Wann wird mein Stromzähler gewechselt?
Ab 2025 ist der Einbau von intelligenten Messsystemen – sogenannte Smart Meter - verpflichtend für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung. Bis 2030 sollen alle diese Abnehmer entsprechend mit Smart-Metern ausgestattet sein. Auch Haushalte, die weniger Strom verbrauchen, haben das Recht auf Einbau eines intelligenten Stromzählers.
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Wie erhalte ich eine PIN für meine moderne Messeinrichtung und wie kann ich sie am Zähler eingeben?
Die PIN wird Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen per Post zugestellt.
Wenn Ihre moderne Messeinrichtung (mME) über eine optische Schnittstelle verfügt, so geben sie mit einer geeigneten Taschenlampe 2 kurze Impulse ein (max. 2 Sekunden pro Eingabe), hat Ihr Zähler eine Eingabetaste, so drücken Sie 2 mal die Taste. Dann wird in der unteren Zeile Ihrer mME die PIN-Eingabeaufforderung angezeigt. Mit jedem weiteren Impuls (durch Drücken der Taste oder Anleuchten der optischen Schnittstelle mit einer Taschenlampe) wird eine Ziffer hochgezählt – wenn die richtige Zahl an der ersten Stelle der PIN erreicht ist, warten Sie bitte 3 Sekunden, dann springt die Eingabeaufforderung zur nächsten Stelle der PIN. So verfahren Sie, bis alle 4 Ziffern eingegeben wurden. Danach ist der Speicherabruf direkt am Zähler und auch die Anbindung über die vorderseitige optische Schnittstelle an ein Lastmanagementsystem oder ein Smart-Home-System möglich.
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Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?
In den kommenden Jahren werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist festgelegt, dass Sie den dafür erforderlichen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber dulden müssen.
Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucherin bzw. -verbraucher) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u. a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.
Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.
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Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?
Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle (Verbraucherinnen und Verbraucher über 6.000 kWh Jahresverbrauch) hinaus ein generelles optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme. Sie können also weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person dem Einbau widersprechen.
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Wieso erhalte ich eine Rechnung von meinem Messstellenbetreiber?
Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit dem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung erhalten. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden. Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mit abgerechnet werden, wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt und die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden. Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von uns als ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.
Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme von Zählern aller Sparten
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An wen muss ich mich wenden um eine Sperrung eines Zählers abzuwenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Lieferanten.
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An wen muss ich mich wenden, wenn der Zähler gesperrt ist zwecks Klärung?
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Lieferanten.
Technische Hausanschlussberatung und Netzanschlüsse
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Wer ist der passende Ansprechpartner für den Standrohrverleih?
Alle Informationen zur Ausgabe von Standrohren erhalten Sie hier.
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Wie kann ich meine Stromversorgung anmelden oder kündigen?
Der passende Ansprechpartner für dieses Thema ist die Energie Saar Lor Lux.
Weiter zur Website der Energie SaarLorLux.
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Wann liegt die Wärmeplanung vor und wann findet der Fernwärmeausbau statt?
Die kommunale Wärmeplanung ist Aufgabe der Landeshauptstadt Saarbrücken selbst. Diese liegt bislang noch nicht vor. Falls Sie hier weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für Klima- und Umweltschutz der LHS.
EEG-Anlagen
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Was ist eine Marktstammdatenregister-Nummer und welche benötige ich?
Im Marktstammdatenregister werden MaStR-Nummern als Identifikationsnummern unter anderem für Marktakteure, Marktrollen und Anlagen vergeben. Die Nummer besteht aus drei Buchstaben und zwölf Ziffern. Über die Buchstaben ist erkennbar, um was es sich dabei handelt, zum Beispiel "ABR" für einen Anlagenbetreiber oder "SEE" für eine Stromerzeugungseinheit. Wir benötigen die SEE-Nummer.
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Müssen Stromspeicher gemeldet werden?
Ja, alle Einheiten, die Strom oder Gas speichern und mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, müssen registriert werden. Dies gilt insbesondere für Batteriespeicher im Zusammenhang mit einer Solaranlage.
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Wie hoch darf die Leistung eines Balkonkraftwerkes aktuell sein?
Seit dem 16. Mai 2024 gilt eine Einspeisegrenze für Balkonkraftwerke von 800 Watt.
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Müssen auch Balkonkraftwerke im Marktstammdatenregister registriert werden?
Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
Inbetriebnahme von Kundenanlagen aller Sparten
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An wen muss ich mich für Rückfragen zur Wasserabrechnung wenden?
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu diesem Thema an unseren Dienstleister Energie SaarLorLux.
Kontakt Mail: info@energie-saarlorlux.com Telefon: 0681-587 4333 -
Was kostet 1m³ Wasser?
Hier geht es zum Preisblatt für Trinkwasser.
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Wo finde ich die wichtigsten Antragsformulare?
Alle wichtige Antragsformulare finden Sie hier.
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Was kann ich bei einem erhöhten Wasserverbrauch machen?
- Prüfen Sie, ob Ihre Toilettenspülungen durchlaufen
- Prüfen Sie, ob es zu einer Leckage gekommen ist
- Lassen Sie Druckprüfung durch einen Installateur druchführen
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Was kann ich bei einem erhöhten Stromverbrauch machen?
- Schließen Sie über die Verbraucherzentrale Zwischengeräte an
- Fragen Sie sich, ob viele ältere Geräte (Durchlauferhitzer/Waschmaschine/Trockner/E-Auto etc.) benutzt werden
- Überdenken Sie Ihr Verbrauchsverhalten
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Wie kann ich Zähler ausbauen lassen, die nicht mehr benutzt werden?
- Bei Gas-/Wasser- und Fernwärmezähler über dieses Formular
- Bei Stromzähler muss ein eingetragener Installateur (siehe Installateurverzeichnis des VEW Saar) einen Demontageantrag über das VEW Saar Portal stellen, da der Zähler spannungsfrei und berührungssicher geschaltet sein muss.
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Wo kann ich meine Zählerstände abgeben?
Ihre Zählerstände können Sie entweder telefonisch unter 0681 587-2767 oder per Mail an SBablesung@co-met.info abgeben.
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Wie lange ist mein Zähler noch geeicht?
„Das Stichprobenverfahren ist in § 35 Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt. Die Regelung führt die bis zum 31.12.2014 geltende Vorgängerregelung des § 14 Eichordnung (EO) i. V. m. Anhang B zur EO fort. Das Bestehen des Stichprobenverfahrens nach den vorgenannten Regelungen führt danach zu einer vollumfänglichen Verlängerung der Eichfrist (unter Geltung des Eichgesetzes/der EO, als Eichgültigkeitsdauer bezeichnet) für den jeweils vorgesehenen Zeitraum. Weder § 35 MessEV noch § 14 EO sehen im Übrigen bzw. sahen eine Höchstanzahl für die Verlängerung der Eichfrist vor.“