FAQ zur Ersatz- oder Grundversorgung (EoG)
Eine beruhigende Information vorab: Aufgrund von Verzögerungen bei der Anmeldung bei einem Energieversorger oder beim Wechsel Ihres Strom- oder Gasanbieters kann es nicht vorkommen, dass Sie von der Energieversorgung getrennt werden.
Auch in diesen Fällen fließen Strom und Gas und es bleibt Gelegenheit, offene Probleme und Fragen mit Ihrem Lieferanten zu klären. Die Ersatzversorgung ist auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten begrenzt. Danach muss der Grundversorger auf der Grundlage bundesweit einheitlichen Vorgaben diese in die so genannte Grundversorgung umwandeln. Voraussetzung ist, dass vom Endkunden keine anderen Lieferverträge entweder mit dem Grundversorger oder einem anderen Versorger abgeschlossen wurden.
Auf die häufigst gestellten Fragen rund um Ersatz- und Grundversorgung finden Sie hier eine Antwort:
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Bei welchen Energiearten kann es zur Ersatz- oder Grundversorgung kommen?
Ausschließlich bei Strom und Gas.
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Warum kann es bei Fernwärme oder Wasser nicht zur Ersatz- oder Grundversorgung kommen?
Für diese beiden Sparten können Verbraucher ihr Versorgungsunternehmen nicht frei wählen, da der Gesetzgeber lediglich die Märkte für Strom und Gas liberalisiert hat.
Lieferant für Fernwärme ist derzeit der örtliche Grundversorger. Die Energie SaarLorLux AG ist Grundversorger für Fernwärme, Strom und Gas im Saarbrücker Netzgebiet und rechnet diese Energiearten auch ab.
Das Wasser wird durch den örtlichen Verteilnetznetzbetreiber geliefert, hier von den Saarbrücker Stadtwerken. Die Abrechnung von Wasser und Abwasser übernimmt jedoch ggf. ein Dienstleister, hier zurzeit die Energie SaarLorLux AG im Auftrag der Stadtwerke Saarbrücken AG. -
Wer regelt die Prozesse zur Ersatz- oder Grundversorgung?
Die Abläufe werden bundesweit durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt. Diese Behörde ist vom Gesetzgeber damit betraut worden, u. a. den Wettbewerb in den Energienetzen aufrecht zu halten und zu fördern. Außerdem kontrolliert und genehmigt sie die Netznutzungsentgelte der Netzbetreiber.
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Sind die Beschreibungen der Prozesse zur Ersatz- oder Grundversorgung bundesweit einheitlich?
Ja. Im Einzelnen unterscheidet man „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE) und „Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas“ (GelLi Gas).
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Wo erhält man nähere Informationen zu den Geschäftsprozessen GPKE und GeLi Gas?
Die Bundesnetzagentur stellt weitere Informationen zur Verfügung, z. B. im Internet unter www.bundesnetzagentur.de.
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Wer meldet die Ersatz- oder Grundversorgung in Saarbrücken?
Der Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Saarbrücken AG meldet diese an den Grundversorger Energie SaarLorlux.
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Was ist ein Verteilnetzbetreiber?
Der Verteilnetzbetreiber ist das Unternehmen, das im jeweiligen Versorgungsgebiet die Aufgabe der Verteilung der Energie wahrnimmt und verantwortlich ist, für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes.
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Wer ist der Verteilnetzbetreiber in Saarbrücken?
Die Stadtwerke Saarbrücken Netz AG.
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Was ist ein Grundversorger?
Ein Grundversorger ist ein Lieferant, der im Versorgungsgebiet des jeweiligen Verteilnetzbetreibers die meisten Haushaltskunden beliefert.
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Wer ist der Grundversorger in Saarbrücken?
Die Energie SaarLorLux AG.
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Was ist ein Lieferant/Versorger?
Das ist derjenige, mit dem der Anschlussnutzer bzw. der Endkunde einen Vertrag über die Belieferung mit Energie abschließt. Der Anschlussnutzer zahlt Abschläge und Jahresverbrauchsabrechnungen an seinen Lieferanten. Ausschließlich dieser Lieferant ist für die letztendliche Verrechnung von Mengen und Zeiträumen an den Endkunden zuständig.
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Was sind die Pflichten des Lieferanten?
Der Lieferant muss alle Geschäftsprozesse (Anmeldung, Abmeldung, Lieferantenwechsel) sowie alle vertraglichen und abrechnungstechnischen Belange im Sinne des Endkunden mit den an den Geschäftsprozessen beteiligten Parteien (aktueller Lieferant, ggf. neuer Lieferant, Verteilnetzbetreiber) veranlassen bzw. klären. Beispiele sind die Erstellung von Abrechnungen an den Endnutzer sowie die Klärung von Um- und Anmeldeformalitäten mit dem Grundversorger sowie dem Verteilnetzbetreiber.
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Was bedeutet Ersatz- oder Grundversorgung und wozu dient sie?
Grundsätzlich ist der Verteilnetzbetreiber nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur verpflichtet, Strom- und Gaszähler, die auf Grund der allgemeinen Geschäftsprozesse (Anmeldung, Abmeldung, Lieferantenwechsel) – diese ergeben sich aus GPKE und GelLi Gas) – ab einem bestimmten Zeitpunkt unverschuldet ohne Lieferant wären, an den Grundversorger zu melden.
Diese Anschlüsse unterliegen dann der Ersatz- oder Grundversorgung. Es wird somit vermieden, dass ein Strom- oder Gasanschluss ohne Energieversorgung bleibt. Außerdem ist so festgeschrieben, dass die bezogene Energie zum Grundversorgungstarif mit dem Grundversorger abgerechnet werden kann.
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Wie merkt man, dass man sich in der Ersatz- oder Grundversorgung befindet?
Sie werden durch Ihren Grundversorger angeschrieben.
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Wann kann es zur Anwendung der Ersatz- oder Grundversorgung kommen?
Es kann bei fehlender Einzugsmeldung bzw. fehlerhaftem Lieferantenwechsel oder bei Schließung des Bilanzkreises eines Lieferanten dazu kommen.
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Welches sind die Gründe für die Ersatz- oder Grundversorgung aus fehlender Einzugsmeldung bzw. aus fehlerhaftem Lieferantenwechsel?
Umzug: Wenn der Anschlussnehmer/Endkunde aus einer Wohnung auszieht, meldet sein Lieferant die Netznutzung beim Verteilnetzbetreiber im Rahmen dieses Auszuges ab.
Wenn innerhalb einer bestimmten Zeit dem Verteilnetzbetreiber für die Abnahmestelle keine neue Anmeldung eines Lieferanten vorliegt, werden dort evtl. entnommene Energien (Strom und Gas) automatisch nach der Ersatz- oder Grundversorgung an den Grundversorger geliefert und durch diesen mit dem ermittelten Anschlussnutzer abgerechnet.
Lieferantenwechsel: Bei Verzögerungen der Abwicklung von Prozessen und Abläufen im Rahmen eines Lieferantenwechsels übernimmt der Grundversorger ebenfalls automatisch die Belieferung mit Energie.
Ein Lieferantenwechsel geht folgendermaßen vonstatten: Der neue Lieferant kündigt den Vertrag beim alten Lieferanten des Anschlussnutzers. Außerdem meldet er die Netznutzung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber an, durch dessen Netzgebiet er die Energie zu seinem Kunden leiten wird. Der Verteilnetzbetreiber muss nun warten, bis er vom alten Lieferanten eine zur Neuanmeldung passende, fristgerechte Abmeldung bekommt. Sind diese beiden Informationen übereinstimmend und vollständig eingetroffen, stimmt der Verteilnetzbetreiber dem Lieferantenwechsel zu. Nun darf der neue Lieferant das Verteilnetz zur Energiedurchleitung nutzen.Folgende Probleme beim Lieferantenwechsel begründen eine Ersatz- oder Grundversorgung:
- Direkte Kündigung des Anschlussnehmers bei seinem bisherigen Lieferanten, z. B. wegen einer Preiserhöhung. Der alte Lieferant sendet daraufhin eine Netznutzungsabmeldung an den Verteilnetzbetreiber. Der neue Lieferant verschickt seinerseits eine Netznutzungsanmeldung an den Verteilnetzbetreiber. Wenn diese Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, erhält der neue Lieferant eine Ablehnung durch den Verteilnetzbetreiber. Um den Endverbraucher bis zur Klärung aller Formalitäten mit Energie zu versorgen, erfolgt die Meldung der Ersatz- oder Grundversorgung an den Grundversorger.
- Der alte Lieferant schickt eine Netznutzungsabmeldung im Rahmen eines Lieferantenwechsels an den Verteilnetzbetreiber. Dieser bestätigt die Abmeldung. Geht nun innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (siehe GPKE bzw. GeLi Gas) keine Netznutzungsanmeldung eines anderen Lieferanten beim Verteilnetzbetreiber ein, ist letzterer verpflichtet, die Ersatz- oder Grundversorgung an den Grundversorger zu melden.
- Wenn der neue Lieferant eine passende Anmeldung vornimmt, diese aber innerhalb der Fristen storniert, gilt für die Abnahmestelle Ersatz- oder Grundversorgung
- Wenn der alte Lieferant den Anschluss abmeldet, bestätigt der Verteilnetzbetreiber die Abmeldung. Wird der Kunde nun durch den neuen Lieferanten mit falschen Daten angemeldet, lehnt der Verteilnetzbetreiber die Anmeldung ab und die Ersatz- oder Grundversorgung wird aktiviert.
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Wohin wendet man sich, wenn die Zähler in die Ersatz- oder Grundversorgung gemeldet wurden?
Wurde diese Meldung auf Grund eines Auszugs/Umzugs veranlasst, wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Grundversorger, d. h. in Saarbrücken an die Energie SaarLorLux AG.
Wurde die Meldung auf Grund von Problemen beim Lieferantenwechsel veranlasst, sind der neu gewählte Lieferant und der Grundversorger von Ihnen anzusprechen, die den Sachverhalt in Ihrem Sinne untereinander klären.
In beiden Fällen ist der Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Saarbrücken Netz AG nicht der Ansprechpartner. -
Wohin müssen die Zählerstände (z. B. für Lieferantenwechsel, Auszug, Einzug, Beginn oder Ende der Ersatz- oder Grundversorgung) gemeldet werden?
Ihr Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Saarbrücken AG empfiehlt, sich direkt an ihn zu wenden (E-Mail: zaehlerstaende@saarbruecker-stadtwerke.de, Fax 0681 587-2787) zu wenden und nicht an den Lieferanten. Da die Bundesnetzagentur den Verteilnetzbetreiber verpflichtet, ihm vorliegende Zählerstände per elektronischem Datenaustausch an den/die beteiligten Lieferanten (in Saarbrücken also an den Grundversorger Energie SaarLorLux AG und ggf. den neuen Lieferanten) weiterzuleiten, erhalten alle Beteiligten dieselben notwendigen Daten. Das bundesweit einheitliche vorgeschriebene Format zum Datenaustausch heißt MSCONS (Metered Services Consumption report message).
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Was muss man beim Erhalt vermeintlich korrekturbedürftiger Rechnungen tun?
Erhalten Sie eine Rechnung ihres Lieferanten, die nicht mit den von Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Saarbrücken AG übermittelten Verbrauchsdaten übereinstimmt, ist zur Klärung ausschließlich der Lieferant anzusprechen. Letzterer muss sich zur Klärung der Unstimmigkeiten direkt an den Verteilnetzbetreiber wenden.
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Was muss man tun, wenn der Energielieferant darum bittet, sich wg. fehlender Abrechnungsdaten an den Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Saarbrücken AG zu wenden?
Der Kundendienst nicht dafür zuständig, dieses Problem für den Lieferanten zu klären.
Es ist ausschließlich dessen Aufgabe.
Sollten Daten zur Verbrauchsabrechnung fehlen oder durch den Verteilnetzbetreiber übermittelte Daten vom Lieferanten nicht verarbeitet werden können, hat sich letzterer selbst an den Verteilnetzbetreiber zu wenden. Die Übermittlung aller notwendigen Daten (Zählerstand, Ablesedatum, Ablesegrund sowie die zur Umrechnung von Kubikmeter in kWh erforderlichen Werte für Brennwert und Zählerzustandszahl) an den Lieferanten obliegt dem Verteilnetzbetreiber.